1. Vertragsabschluss
1.1 Die ECT-KEMA GmbH führt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen aus. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von der ECT-KEMA GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.2 Ein Vertragsabschluss bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung der ECT-KEMA GmbH. Auch alle anderen im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der ECT-KEMA GmbH schriftlich abgegeben oder bestätigt werden. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax und E-Mail abgegebene Erklärungen
1.2 Ein Vertragsabschluss bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung der ECT-KEMA GmbH. Auch alle anderen im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der ECT-KEMA GmbH schriftlich abgegeben oder bestätigt werden. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax und E-Mail abgegebene Erklärungen
2. Angebot, Unterlagen, Umfang der Lieferung
2.1 Die ECT-KEMA GmbH behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen ähnlichen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese sowie andere Informationen dürfen ohne die Zustimmung der ECT-KEMA GmbH weder verwertet, noch Dritten bekannt gemacht werden, solange sie nicht öffentlich zugänglich sind. Die ECT-KEMA GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung für Dritte zugänglich zu machen.
2.2 Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller schriftlich auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz der Lieferung durch ihn entstehen können.
2.3 Die von der ECT-KEMA GmbH im einzelnen geschuldete Beschaffenheit der Lieferung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Angaben über Fundamente basieren auf einer Bodentragfähigkeit von 200 kN/m2 (2 kp/cm2) sowie einer spatenstichfähigen und grundwasserfreien Bodenbeschaffenheit des Baugrundes. Abweichungen, die zu Erschwernissen führen, gehen zu Lasten des Bestellers.
2.4 Das beiliegende Angebot ist nur gültig unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Vereinbarung über alle Verkaufsbedingungen und Konditionen der Lieferung einschließlich der beiliegenden Zusatzbedingungen und aller Teile des Angebotes getroffen wurde.
2.5 Die Technische Dokumentation für die Maschine(n) ist Bestandteil des Lieferumfangs der ECT-KEMA GmbH. Die Montage- und Betriebsanleitungen werden in der Sprache des Anwenderlandes geliefert.
2.6 Um die Übereinstimmung der Maschine/Maschinenanlage mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zu bescheinigen, muss prinzipiell eine Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung an der Maschine/Maschinenanlage angebracht werden. Eine Übereinstimmung kann allerdings nicht bestätigt werden, bevor die Inbetriebnahmefähigkeit zur Nutzung hergestellt wurde, da hierbei auch Schnittstellen zu nach- oder vorstehenden Maschinen/Anlagenteilen berücksichtigt werden müssen.
Die Konformitätserklärung kann vom Hersteller somit nur dann ausgestellt werden, wenn er die Maschine/Maschinenanlage selbst installiert, oder er sich von der ordnungsgemäßen Einbindung oder Aufstellung vor Ort überzeugt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine/Maschinenanlage wird bei der Zertifizierung vorausgesetzt.
Wird ohne die schriftliche Genehmigung des Herstellers eine Veränderung an der Maschine/Maschinenanlage vorgenommen, so verliert die von uns abgegebene Konformitätserklärung ihre Gültigkeit. Sollte der Betreiber bauseitige Lieferungen beistellen oder die Maschine/Maschinenanlage selbst installieren, so stellt der Hersteller lediglich eine EU-Herstellererklärung aus. Die Verantwortung für die Richtlinienkonformität der Beistellteile, das ordnungsgemäße Anbringen bzw. Einbinden, das Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung und das Anbringen des CE-Kennzeichens obliegt in diesem Falle dem Betreiber. Gleiches gilt für die Belange, die eine CE-Kennzeichnung, aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, verhindern.
2.7. Die ECT-KEMA GmbH behält sich das Recht der technischen Änderung infolge von Verbesserungen vor. Details auf Zeichnungen und in Prospekten sind nicht bindend und Teil des Angebotes, es sei denn sie werden schriftlich vereinbart.
2.2 Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller schriftlich auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz der Lieferung durch ihn entstehen können.
2.3 Die von der ECT-KEMA GmbH im einzelnen geschuldete Beschaffenheit der Lieferung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Angaben über Fundamente basieren auf einer Bodentragfähigkeit von 200 kN/m2 (2 kp/cm2) sowie einer spatenstichfähigen und grundwasserfreien Bodenbeschaffenheit des Baugrundes. Abweichungen, die zu Erschwernissen führen, gehen zu Lasten des Bestellers.
2.4 Das beiliegende Angebot ist nur gültig unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Vereinbarung über alle Verkaufsbedingungen und Konditionen der Lieferung einschließlich der beiliegenden Zusatzbedingungen und aller Teile des Angebotes getroffen wurde.
2.5 Die Technische Dokumentation für die Maschine(n) ist Bestandteil des Lieferumfangs der ECT-KEMA GmbH. Die Montage- und Betriebsanleitungen werden in der Sprache des Anwenderlandes geliefert.
2.6 Um die Übereinstimmung der Maschine/Maschinenanlage mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zu bescheinigen, muss prinzipiell eine Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung an der Maschine/Maschinenanlage angebracht werden. Eine Übereinstimmung kann allerdings nicht bestätigt werden, bevor die Inbetriebnahmefähigkeit zur Nutzung hergestellt wurde, da hierbei auch Schnittstellen zu nach- oder vorstehenden Maschinen/Anlagenteilen berücksichtigt werden müssen.
Die Konformitätserklärung kann vom Hersteller somit nur dann ausgestellt werden, wenn er die Maschine/Maschinenanlage selbst installiert, oder er sich von der ordnungsgemäßen Einbindung oder Aufstellung vor Ort überzeugt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine/Maschinenanlage wird bei der Zertifizierung vorausgesetzt.
Wird ohne die schriftliche Genehmigung des Herstellers eine Veränderung an der Maschine/Maschinenanlage vorgenommen, so verliert die von uns abgegebene Konformitätserklärung ihre Gültigkeit. Sollte der Betreiber bauseitige Lieferungen beistellen oder die Maschine/Maschinenanlage selbst installieren, so stellt der Hersteller lediglich eine EU-Herstellererklärung aus. Die Verantwortung für die Richtlinienkonformität der Beistellteile, das ordnungsgemäße Anbringen bzw. Einbinden, das Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung und das Anbringen des CE-Kennzeichens obliegt in diesem Falle dem Betreiber. Gleiches gilt für die Belange, die eine CE-Kennzeichnung, aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, verhindern.
2.7. Die ECT-KEMA GmbH behält sich das Recht der technischen Änderung infolge von Verbesserungen vor. Details auf Zeichnungen und in Prospekten sind nicht bindend und Teil des Angebotes, es sei denn sie werden schriftlich vereinbart.
3. Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Montage und Inbetriebnahme. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto der ECT-KEMA GmbH zu leisten.
3.3 Die Zahlungsbedingungen sind in den Zusatzbedingungen festgelegt.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die ECT-KEMA GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die ECT-KEMA GmbH behält sich vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug kann die ECT-KEMA GmbH außerdem nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
3.5 Bei Verzögerungen die vom Besteller zu vertreten sind, behält sich die ECT-KEMA GmbH eine Preisangleichung vor.
3.6 Der Besteller kann nur dann Zahlungen zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller solange nicht zu, wie die ECT-KEMA GmbH die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
3.7 Ist nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Zahlungsansprüche der ECT-KEMA GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, kann die ECT-KEMA GmbH, wenn sie zur Vorleistung verpflichtet ist, die Fortführung von Lieferungen oder Leistungen verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen diese zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die ECT-KEMA GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3.8 Tritt der Besteller von einem geschlossenen Vertrag aus Gründen, die von der ECT-KEMA GmbH nicht zu vertreten sind, ganz oder teilweise zurück, hat er der ECT-KEMA GmbH alle angefallenen Kosten, einschließlich der Kosten für Einlagerung von Teilen sowie sonstige der ECT-KEMA GmbH entstehenden Schäden zu ersetzen.
3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto der ECT-KEMA GmbH zu leisten.
3.3 Die Zahlungsbedingungen sind in den Zusatzbedingungen festgelegt.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die ECT-KEMA GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die ECT-KEMA GmbH behält sich vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug kann die ECT-KEMA GmbH außerdem nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
3.5 Bei Verzögerungen die vom Besteller zu vertreten sind, behält sich die ECT-KEMA GmbH eine Preisangleichung vor.
3.6 Der Besteller kann nur dann Zahlungen zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller solange nicht zu, wie die ECT-KEMA GmbH die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
3.7 Ist nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Zahlungsansprüche der ECT-KEMA GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, kann die ECT-KEMA GmbH, wenn sie zur Vorleistung verpflichtet ist, die Fortführung von Lieferungen oder Leistungen verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen diese zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die ECT-KEMA GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3.8 Tritt der Besteller von einem geschlossenen Vertrag aus Gründen, die von der ECT-KEMA GmbH nicht zu vertreten sind, ganz oder teilweise zurück, hat er der ECT-KEMA GmbH alle angefallenen Kosten, einschließlich der Kosten für Einlagerung von Teilen sowie sonstige der ECT-KEMA GmbH entstehenden Schäden zu ersetzen.
4. Eigentumsvorbehalt, Versicherung, Insolvenz
4.1 Die ECT-KEMA GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
4.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der ECT-KEMA GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung – einschließlich Umsatzsteuer – ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse der ECT-KEMA GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Die ECT-KEMA GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
4.3 Wird der Liefergegenstand mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt er der ECT-KEMA GmbH anteilmäßig das Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. Er verwahrt das Miteigentum für die ECT-KEMA GmbH.
4.4 Die ECT-KEMA GmbH wird die Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.
4.5 Die ECT-KEMA GmbH ist berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und dies der ECT-KEMA GmbH mitgeteilt hat.
4.6 Der Besteller darf den Liefergegenstand, solange er noch im Eigentum der ECT-KEMA GmbH ist, weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die ECT-KEMA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
4.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die ECT-KEMA GmbH zu Rücktritt und Rücknahme des Liefergegenstands nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, wenn diese nicht entbehrlich war, berechtigt. Der Besteller ist nach Rücktritt zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.
4.8 Wird über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ist die ECT-KEMA GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen, wenn der Besteller nicht in der Lage ist, ausreichende Sicherheit zu stellen.
4.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der ECT-KEMA GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung – einschließlich Umsatzsteuer – ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse der ECT-KEMA GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Die ECT-KEMA GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
4.3 Wird der Liefergegenstand mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt er der ECT-KEMA GmbH anteilmäßig das Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. Er verwahrt das Miteigentum für die ECT-KEMA GmbH.
4.4 Die ECT-KEMA GmbH wird die Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.
4.5 Die ECT-KEMA GmbH ist berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und dies der ECT-KEMA GmbH mitgeteilt hat.
4.6 Der Besteller darf den Liefergegenstand, solange er noch im Eigentum der ECT-KEMA GmbH ist, weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die ECT-KEMA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
4.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die ECT-KEMA GmbH zu Rücktritt und Rücknahme des Liefergegenstands nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, wenn diese nicht entbehrlich war, berechtigt. Der Besteller ist nach Rücktritt zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.
4.8 Wird über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ist die ECT-KEMA GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen, wenn der Besteller nicht in der Lage ist, ausreichende Sicherheit zu stellen.
5. Lieferzeit, Lieferverzögerung
5.1 Die Lieferzeit richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Pflichten wie z. B. abschließende Klärung technischer Vorfragen, Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen, Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung vorgenommen hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
5.2 Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn die ECT-KEMA GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft vorgenommen hat.
5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die ECT-KEMA GmbH die Versandbereitschaft gemeldet hat. Ist eine Abnahme vereinbart, bestimmt sich die Einhaltung der Lieferfrist nach dem hierfür vereinbarten Termin bzw. der Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt er in Annahmeverzug, so geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf ihn über. Die der ECT-KEMA GmbH nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft durch die verzögerte Auslieferung entstehenden Kosten hat der Besteller beginnend einen Monat nach Meldung zu tragen.
5.5 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung in Fällen höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Eintritt die ECT-KEMA GmbH nicht verhindern konnte. Dem Besteller wird die ECT-KEMA GmbH den Beginn und das Ende unverzüglich mitteilen
5.2 Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn die ECT-KEMA GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft vorgenommen hat.
5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die ECT-KEMA GmbH die Versandbereitschaft gemeldet hat. Ist eine Abnahme vereinbart, bestimmt sich die Einhaltung der Lieferfrist nach dem hierfür vereinbarten Termin bzw. der Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt er in Annahmeverzug, so geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf ihn über. Die der ECT-KEMA GmbH nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft durch die verzögerte Auslieferung entstehenden Kosten hat der Besteller beginnend einen Monat nach Meldung zu tragen.
5.5 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung in Fällen höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Eintritt die ECT-KEMA GmbH nicht verhindern konnte. Dem Besteller wird die ECT-KEMA GmbH den Beginn und das Ende unverzüglich mitteilen
6. Gefahrübergang, Abnahme
6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand oder Teile dieses das Werk verlassen haben, gleich ob die ECT-KEMA GmbH die Versandkosten oder sonstige Leistungen wie Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
6.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr mit Abnahme auf den Besteller über. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller den Liefergegenstand nicht innerhalb einer ihm von der ECT-KEMA GmbH bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
6.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr mit Abnahme auf den Besteller über. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller den Liefergegenstand nicht innerhalb einer ihm von der ECT-KEMA GmbH bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
7. Rechte bei Mängeln
7.1 Die dem Besteller geschuldete Beschaffenheit richtet sich nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen, den von der ECT-KEMA GmbH angegebenen Beschaffenheitsmerkmalen und dem allgemeinen Verwendungszweck des Liefergegenstands. Wenn die ECT-KEMA GmbH nach individuellen Zeichnungen, Spezifikationsvorgaben oder Mustern des Bestellers zu liefern hat, steht dieser für die Geeignetheit der Lieferungen zu dem von ihm vorgesehenen Verwendungszweck ein.
7.2 Bei berechtigter Mängelrüge leistet die ECT-KEMA GmbH Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Besteller die Lieferung unverzüglich nach Empfang untersucht hat und hierbei festgestellte offene Mängel der ECT-KEMA GmbH mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Sollten sich dennoch im nachhinein versteckte Mängel gezeigt haben, sind auch diese mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.3 Kommt die ECT-KEMA GmbH der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, er hat an der vertragsgemäßen Teillieferung kein Interesse.
7.4 Der Besteller hat der ECT-KEMA GmbH nach Verständigung zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die ECT-KEMA GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die ECT-KEMA GmbH sofort zu verständigen ist, ist der Besteller berechtigt, Mängel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen.
7.5 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln bestehen nicht bei:
sofern die ECT-KEMA GmbH nicht für diese die Verantwortung übernommen hat.
Mängelrechte sind außerdem ausgeschlossen, wenn der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nachgebessert hat oder ohne vorherige Zustimmung der ECT-KEMA GmbH Änderungen am Liefergegenstand durchgeführt hat, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass diese keinen Einfluss auf die Einsatzfähigkeit des Liefergegenstands hatten.
7.6 Das Geräuschniveau der Maschinen kann 85 dB (A) übersteigen. Bei Werten größer 85 dB (A) müssen Schutzmaßnahmen für das Personal vorhanden sein. Im Falle von Geräuschemissionen größer 90 dB (A) ist das Personal verpflichtet Gehörschutz zu tragen.
7.7 Die Maschine/Maschinenanlage wird unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen, einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen konzipiert und gebaut.
7.8 Ein Betreiben der Maschine/Maschinenanlage, ohne die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen ist gesetzlich unzulässig! Diese Einrichtungen müssen entsprechend der vertraglichen Regelung vom Hersteller der Maschine/Maschinenanlage oder vom Betreiber geliefert werden und bei der Inbetriebnahme angebracht sein.
7.9 Klimaeignung:
7.2 Bei berechtigter Mängelrüge leistet die ECT-KEMA GmbH Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Besteller die Lieferung unverzüglich nach Empfang untersucht hat und hierbei festgestellte offene Mängel der ECT-KEMA GmbH mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Sollten sich dennoch im nachhinein versteckte Mängel gezeigt haben, sind auch diese mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.3 Kommt die ECT-KEMA GmbH der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, er hat an der vertragsgemäßen Teillieferung kein Interesse.
7.4 Der Besteller hat der ECT-KEMA GmbH nach Verständigung zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die ECT-KEMA GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die ECT-KEMA GmbH sofort zu verständigen ist, ist der Besteller berechtigt, Mängel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen.
7.5 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln bestehen nicht bei:
- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
- fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch ihn oder Dritte
- natürlicher Abnutzung, d. h. Verschleiß von Teilen, die mit dem Rohstoff (z. B. Ton) in Berührung kommen
- Verwendung anderer als der von ECT-KEMA GmbH ausgewiesenen Original-Ersatz- oder Verschleißteile
- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung
- nicht ordnungsgemäßer Wartung
- Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
- Ausführung mangelhafter Bauarbeiten
- ungeeignetem Baugrund
- chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen,
sofern die ECT-KEMA GmbH nicht für diese die Verantwortung übernommen hat.
Mängelrechte sind außerdem ausgeschlossen, wenn der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nachgebessert hat oder ohne vorherige Zustimmung der ECT-KEMA GmbH Änderungen am Liefergegenstand durchgeführt hat, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass diese keinen Einfluss auf die Einsatzfähigkeit des Liefergegenstands hatten.
7.6 Das Geräuschniveau der Maschinen kann 85 dB (A) übersteigen. Bei Werten größer 85 dB (A) müssen Schutzmaßnahmen für das Personal vorhanden sein. Im Falle von Geräuschemissionen größer 90 dB (A) ist das Personal verpflichtet Gehörschutz zu tragen.
7.7 Die Maschine/Maschinenanlage wird unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen, einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen konzipiert und gebaut.
7.8 Ein Betreiben der Maschine/Maschinenanlage, ohne die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen ist gesetzlich unzulässig! Diese Einrichtungen müssen entsprechend der vertraglichen Regelung vom Hersteller der Maschine/Maschinenanlage oder vom Betreiber geliefert werden und bei der Inbetriebnahme angebracht sein.
7.9 Klimaeignung:
- Klimagebiet DIN 50019-T
- Klimagruppe DIN 50019-G5
- Klimabereich DIN 50019-AT
8. Haftung, Verjährung
8.1 Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch wegen Unmöglichkeit, Lieferverzögerung oder aus deliktischer Produkthaftung, stehen dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn die ECT-KEMA GmbH garantierte Beschaffenheitsmerkmale nicht eingehalten hat, arglistig gehandelt hat, Personenschäden entstanden sind oder wenn ein anderer Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von einem der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ECT-KEMA GmbH verursacht worden ist oder auf einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung beruhen. Soweit die Pflichtverletzung in diesem Fall leicht fahrlässig erfolgt ist, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.2 Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche wegen vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten oder sonstigen Ansprüchen wegen außervertraglicher Produkthaftung. Alle anderen Ansprüche, auch die wegen Mängeln eines Bauwerks oder bei Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, richten sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften
8.2 Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche wegen vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten oder sonstigen Ansprüchen wegen außervertraglicher Produkthaftung. Alle anderen Ansprüche, auch die wegen Mängeln eines Bauwerks oder bei Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, richten sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften
9. Nutzungsrechte an Software
9.1 Soweit der Lieferumfang Software enthält, erhält der Besteller ein nicht ausschließliches Recht, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu den vertraglichen Zwecken zu nutzen. Sie wird ihm nur zur Verwendung auf dem Liefergegenstand überlassen, die Nutzung mittels anderer Hardware ist nicht gestattet.
9.2 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen verbleiben bei der ECT-KEMA GmbH bzw. bei dem Urheber der Software. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Besteller ist nicht gestattet.
9.2 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen verbleiben bei der ECT-KEMA GmbH bzw. bei dem Urheber der Software. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Besteller ist nicht gestattet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistunge n ist der Sitz der ECT-KEMA GmbH in Görlitz, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.2 Gerichtsstand für beide Teile ist Görlitz, wenn der Besteller Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist. Die ECT-KEMA GmbH kann den Besteller jedoch auch nach Wahl an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Gerichtsstand für beide Teile ist Görlitz, wenn der Besteller Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist. Die ECT-KEMA GmbH kann den Besteller jedoch auch nach Wahl an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.